2,5-Prozent Sperrklausel ist verfassungswidrig

Ratssitzung der Stadt Pulheim - Foto © Dr. Ernst Hoplitschek
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 21.11.2017 entschieden, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt. Demgegenüber stehe die Sperrklausel im Einklang mit der Landesverfassung, soweit die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr betroffen sind.
Antragstellerinnen der Organstreitverfahren waren die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Antragsgegner war jeweils der Landtag, der durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen eingeführt hat.
Ein Sieg für die Demokratie
Damit hat die abgewählte rot-grüne Landesregierung im Nachgang eine schwere Schlappe erlitten. Deren Vertreter hatten argumentiert, dass zu viele Parteien bzw. Fraktionen in den kommunalen Parlamenten und im Kreistag diese Gremien handlungsunfähig machen würden bzw. zur "Zersplitterung" führe. Dass die GRÜNEN damals diese Einschränkung als Regierungsfraktion mitgetragen haben, muss verwundern. Selbstverständlich sind die politischen Kräfte in den Gremien wie Stadtrat und Kreistag irgendwie ein Abbild der Gesellschaft, die nun mal bunter und vielfältiger geworden ist, so wie im Rat der Stadt Duisburg, wo es, neben vier fraktionslosen Ratsmitgliedern, neun verschiedene Fraktionen gibt. Mein Fazit: Der plumpe Versuch, politische Konkurrenz auf dem Wege einer Sperrklausel vom Leibe zu halten, ist krachend gescheitert. - Aktenzeichen: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16. - Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek

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