EuGH: Austritt kein Kündigungsgrund!
Eine frühere Mitarbeiterin des Caritas, eines katholischen Wohlfahrtsverbands in Hessen, die in der Schwangerschaftsberatung tätig war, hatte geklagt. Nach ihrem Austritt aus der Kirche wurde ihr gekündigt. Sie führte dagegen an, dass andere Kolleginnen überhaupt nicht der katholischen Kirche angehört hätten.
Die Richterinnen und Richter des EuGH entschieden nun, dass der kirchliche Arbeitgeber ihr „grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für dieselbe Tätigkeit beschäftigt“.
Die Generalanwältin wertete die Kündigung als diskriminierend, da eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine Voraussetzung für die Stelle gewesen sei. Kollegen der evangelischen Kirche hätten zum Beispiel bei einem Austritt keine Konsequenzen angedroht. Der katholische Arbeitgeber verwies auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das im Grundgesetz verankert ist und ihnen erlaubt, Dinge im Arbeitsrecht selbst zu regeln.
Das Gericht entschied, dass diese beiden Interessen weiterhin gegeneinander abzuwägen seien. In diesem speziellen Fall trafen sie eine Entscheidung zugunsten der Interessen der Klägerin. Die Caritas beschäftigt rund 750.000 Menschen und gehört zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. - Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek



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