Vom Urheberrecht gedeckt?

Meine Frage an Grok: Habe diesen Meiungsartikel in der WELT von gestern gelesen. Dabei fand ein Foto vom aktuellen SPIEGEL-Cover Verwendung. Dort, wo sonst der Urheber des Fotos steht, liest man: "Screenshot: Welt via Spiegel". Ist dieses Verfahren vom Urheberrecht gedeckt? Wie ist die Rechtslage? Siehe Fotos! - Antwort von Grok: 

Ja, das Verfahren ist in der Regel vom Urheberrecht gedeckt – jedenfalls in der Form, wie es hier bei der WELT üblich und rechtlich zulässig ist.Kurze rechtliche Einordnung (Deutschland)
  1. Das SPIEGEL-Cover selbst ist urheberrechtlich geschützt
    Das Cover-Design (Layout, Typografie, Bildbearbeitung etc.) und das darauf abgebildete Foto unterliegen dem Urheberrecht des SPIEGEL bzw. der Fotografen/Designer.
  2. Abbildung des Covers in einer Berichterstattung
    Die WELT berichtet über das aktuelle SPIEGEL-Cover und kritisiert den Artikel (Meinungsartikel / journalistische Kritik). In solchen Fällen greifen die Schranken des Urheberrechts:
    • § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse)
      Die Wiedergabe von Werken, die im Verlauf von Tagesereignissen wahrnehmbar werden, ist in angemessenem Umfang zulässig, wenn sie als Teil der Berichterstattung über dieses Ereignis dient. Ein aktuelles Magazin-Cover, über das gerade berichtet und debattiert wird, fällt typischerweise darunter.
    • § 51 UrhG (Zitate)
      Auch das Zitatrecht kann greifen, wenn das Cover als Beleg oder Anschauungsmaterial für die kritische Auseinandersetzung dient und der Umfang angemessen bleibt (hier: ein kleines Abbild des Covers neben dem Text).
    • Pressefreiheit (Art. 5 GG) und die Rechtsprechung des BGH und BVerfG stärken die Möglichkeit, aktuelle Cover in der Berichterstattung und Kritik abzubilden, solange es nicht um eine reine Werbe- oder Ausbeutungsnutzung geht.
  3. „Screenshot: Welt via Spiegel“
    Das ist eine übliche und korrekte Quellenangabe. Die WELT hat das Cover offenbar selbst vom SPIEGEL-Angebot (Print oder Online) aufgenommen/abfotografiert bzw. einen Screenshot gemacht und kennzeichnet die Herkunft. Eine solche Kennzeichnung erfüllt die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) und macht die Nutzung transparent.
Was nicht erlaubt wäre

  • Das Cover ohne jeden Bezug zur Berichterstattung einfach als Illustration oder Werbung zu verwenden.
  • Das Cover in voller Auflösung und ohne jeden journalistischen Anlass kommerziell auszubeuten.
  • Das darunterliegende Portraitfoto isoliert herauszulösen und ohne Bezug weiterzuverwenden.
FazitBei einem aktuellen Magazin-Cover, das Gegenstand der Berichterstattung und Kritik ist, ist die Abbildung in der Form, wie sie in der WELT erfolgt (kleines Abbild + klare Quellenangabe „Screenshot: Welt via Spiegel“), urheberrechtlich zulässig. Das ist gängige Praxis in der deutschen Presse und wird von den Gerichten in der Regel akzeptiert.Falls der SPIEGEL oder der Fotograf dennoch abmahnen würde, wäre die Erfolgsaussicht gering – solange der journalistische Kontext und der angemessene Umfang gegeben sind. - Text/Fotos © Dr. Ernst Hoplitschek

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