Thema "Parkplätze"!
Laut Straßenverkehrsordnung ist es
nicht möglich, spezielle Arztparkplätze im Bereich einer entsprechenden
Praxis einzurichten. Personenbezogene Parkplätze können ausschließlich
für Menschen mit Behinderung ausgewiesen werden – bekannt durch die
Kennzeichnung mit einem Rollstuhl-Symbol.
Für die bisherigen
entsprechend gekennzeichneten Parkplätze auf dem Marktplatz gab es somit
keine rechtliche Grundlage, auf dessen Basis das Ordnungsamt
Halterinnen oder Halter von falsch parkenden Fahrzeugen hätten verwarnen
können. Ähnlich verhält es sich mit speziell ausgewiesenen Parkplätzen
für Frauen oder Eltern mit Kind.
Derzeit prüft die Stadt Erftstadt, ob betroffenen Ärztinnen und Ärzten eine Sondergenehmigung ausgestellt werden kann. Hierzu bedarf es einer Mindestanzahl an Hausbesuchen pro Quartal und einer damit verbundenen unverhältnismäßigen Zeit zur Suche eines Parkplatzes nach Rückkehr zur Praxis. Eine Ausnahmegenehmigung, ähnlich wie sie auch Pflegedienste erhalten können, dient Ärztinnen und Ärzten als Parkerleichterung bei Hausbesuchen. Voraussetzung ist, dass ihnen in der Nähe ihrer Praxis eine gesicherte Parkmöglichkeit fehlt. - Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek



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