Karlsruhe: Fünf-Prozent-Klausel...
Die Basis der Reform wird vom Bundesverfassungsgericht nicht moniert. Die Ampel hatte folgendes beschlossen: Nach wie vor wählen die Menschen mit der Erststimme einen Bewerber in ihrem Wahlkreis. Die Bewerber mit den meisten Stimmen kommen aber nicht mehr automatisch in den Bundestag.
Denn das führte in der Vergangenheit dazu, dass manche Parteien mehr Sitze im Bundestag hatten, als ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis eigentlich zustanden. Diese sogenannten Überhangmandate führten dann wiederum zu Ausgleichsmandaten. So wurde der Bundestag immer größer.
Nach der Reform kommen nur noch so viele Direktkandidaten in den Bundestag, wie es der Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zusteht. Manche Direktkandidaten bekommen also nach diesem sogenannten Zweitstimmendeckungsverfahren keinen Sitz im Parlament, auch wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten.
Darin sehen die Richterinnen und Richter keinen Verstoß gegen die
Verfassung. Vielmehr sei es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, dies
so zu entscheiden. Wahlkreisabgeordnete seien auch nicht "Delegierte
ihres Wahlkreises", sondern Vertreter des ganzen Volkes. Das neue
"Zweitstimmendeckungsverfahren" führe zu einer Verteilung der Sitze im
Bundestag nach dem Wahlergebnis für die Partei. Dies sei bei dem Modell
der Ausgleichsmandate im Ergebnis nicht anders gewesen. - Quelle: ARD, Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek
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