Info zur Schneeräumpflicht in NRW

Bei Schnee und Glatteis muss geräumt und gestreut werden. Von sieben Uhr morgens bis abends um acht müssen Eigentümer darauf achten, dass es vor ihrem Haus nicht glatt ist. Liegt an Feiertagen oder am Wochenende Schnee, gilt: An Sonntagen und an Feiertagen darf der nachts gefallene Schnee bis neun Uhr morgens liegen bleiben.

Nur, solange es noch schneit, muss der Schnee nicht permanent vom Fußweg geräumt werden. Trotzdem muss der Gehweg auch dann in regelmäßigen Abständen gesichert werden – zur Not von einer Vertretung. Die Räum- und Streupflicht gilt dabei übrigens auch für Bushaltestellen und Fußgängerüberwege.

Spätesten aber sobald es aufgehört hat zu schneien, muss auch der schönste Schnee vom Gehweg gefegt werden. Der Schnee sollte dabei nicht auf der Straße landen, sondern im Garten oder auf Rasenflächen gelagert werden. Auch bei Eisglätte ist unver­züglich nach ihrem Entstehen die Beseitigung durch­zuführen. -Quelle: Ruhr24. - Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek

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