Bundesverfassungsgericht: Sanktionen teilweise verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe hat heute (05.11.2019) geurteilt: Zu scharfe Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher sind verfassungswidrig. Wer ein Jobangebot oder eine Fördermaßnahme ablehnt, dem konnten 30 Prozent des Regelsatzes gestrichen werden. Wer mehrmals negativ auffiel, dem wurden sogar 60 Prozent oder sogar das gesamte Arbeitslosengeld II, inklusive die Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen und zwar für die Dauer von drei Monaten. Nun urteilte das BVG:  Die Kürzungen um 60 Prozent sind verfassungswidrig; vertretbar aber weiter jene um 30 Prozent. Der Hartz-IV-Satz liegt derzeit bei 424 Euro; er steigt ab Januar 2020 auf 432 Euro. - Text/Foto © Dr. Ernst Hoplitschek

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